Das Bundesverfassungsgericht hat drei Abiturienten aus Bayern Recht gegeben, die gegen Legasthenie-Vermerke in ihren Zeugnissen geklagt hatten. Im Allgemeinen jedoch seien solche Vermerke möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Abiturienten aus Bayern Recht gegeben, die gegen Legasthenie-Vermerke in ihren Zeugnissen geklagt hatten.
Im Allgemeinen jedoch seien solche Vermerke möglich.Der Erste Senat des Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zu Zeugnisvermerken bei Schülern mit Legasthenie aufgehoben. Drei Abiturienten aus Bayern hatten geklagt, weil in ihren Abiturzeugnissen aus dem Jahr 2010 vermerkt wurde, dass ihre Rechtschreibleistungen in Deutsch und teilweise auch in Fremdsprachen wegen einer ärztlich bescheinigten Legasthenie nicht benotet worden seien. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten die drei Männer 2015 mit einer Klage keinen Erfolg.
Ähnliche Vermerke im Allgemeinen rechtens. Das Bundesverfassungsgericht gab den Klägern jetzt im konkreten Fall recht. Im Allgemeinen jedoch verwies der Senat auf die Möglichkeit eines Zeugnisvermerks. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit könne dies sogar geboten sein, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth in Karlsruhe. Dies dürfe aber nicht wie im Fall aus Bayern auf Fälle der Lese- und Rechtschreibstörung Legasthenie begrenzt werden, da sonst legasthene Schülerinnen und Schüler benachteiligt würden.>
Scheinbar ist der Vermerk ja die Erklärung für die Abwesenheit der entsprechenden Note, das ist also nicht wirklich etwas was man komplett weg lassen kann.
Wenn ich das richtig verstanden habe, war das so: Die Schüler wurden auf eigenen Antrag anders behandelt. Die Deutsch-Note im Abizeugnis wurde ohne Berücksichtigung der Rechtschreibung ermittelt. Das wurde im Zeugnis vermerkt, also ein Art Fußnote "Deutsch: 1.0 (*) Rechtschreibung wurde nicht berücksichtigt wegen ärztlicher Diagnose Legasthenie"
Die Betroffenen konnten wegen der Sonderbehandlung eine bessere Note erzielen. Ohne die Diagnose wäre die Leistung schlechter bewertet worden, dass er Aufsatz inhaltlich sehr gut, aber eben mit ungenügender Rechtschreibung war. (Oder so.)
Das Gericht hat jetzt festgestellt, dass das grundsätzlich auch geboten ist, eine solche Sonderbehandlung im Zeugnis zu vermerken. Nur im konkreten Fall, hat es den Kläger nachgegeben, da andere Sonderfälle auch nicht vermerkt werden.