Ob politische Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften - falls diese dem Grunde nach
überhaupt vorliegen - im Einzelfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, ist
durch die jeweilig zuständige Landesfinanzbehörde unter Berücksichtigung des
vollständigen und durch die Landesfinanzbehörde zu ermittelndem Sachverhalt zu
entscheiden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen